20.05.2019

Abgasskandal - Jetzt auch Zinsen kassieren!

Zusätzliches Geld für Betroffene im "Dieselgate": Nicht nur den Kaufpreis können diese zurückverlangen, sondern sie haben nun auch Anspruch auf 4% Zinsen auf den Kaufpreis. "Jetzt klagen und Zinsen kassieren", rät deshalb Rechtsanwalt Jochen Struck von der Bochumer Kanzlei Jordan Fuhr Meyer, der bereits mehr als siebenhundert Dieselgate-Fälle bearbeitet hat.

Bochum, 17. Mai 2019 – Rechtliche Grundlage dafür ist ein aktueller Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 29.04.2019, Az. 16 U 30/19 bisher unveröffentlicht; Bericht in Legal Tribune Online vom 13.05.2019). Für Dieselskandal-Opfer bedeutet das, dass sie Anspruch auf 4% Zinsen auf den Kaufpreis für jedes Jahr, das seit dem Kauf verstrichen ist (§ 246 BGB).

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Das war bis dato passiert: Abgasskandal-Geschädigte konnten ihr Fahrzeug zurückgeben und dafür den Kaufpreis zurückverlangen. Die gefahrenen Kilometer mussten sie sich dabei - unter Zugrundelegung einer Laufleistung von 300.000 Kilometern - anrechnen lassen. Das führte zu einer linearen Abschreibung, die an die Stelle des degressiven Wertverlustes am Gebrauchtwagenmarkt trat. "Wenn die Geschädigten also ihren Schaden geltend machen, so ist das immer ein Plus-Geschäft", sagt Rechtsanwalt Struck.

Dieselgate-Betroffene bekommen noch mehr Geld: Verzinsung schon ab Kaufdatum möglich

Aber: Betroffene Verbraucher haben ebenso Anspruch auf Zinsen. Das heißt, sie können nicht nur das Auto zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen, sondern Sie können beim Hersteller des Fahrzeuges auch Zinsen geltend machen. Und das ab dem Kaufdatum. Denn da wurde auch der Kaufpreis bar auf den Tisch gelegt oder überwiesen. Seither stand er dem Autokonzern zur Nutzung zur Verfügung und daher ist jeder Tag zu verzinsen.

Bisher waren die meisten Gerichte hier zurückhaltend, sie gewährten lediglich sogenannte Verzugszinsen (§ 288 BGB). Die gab es ab dem ersten Schreiben, mit dem der Geschädigte oder sein Rechtsanwalt den Kaufpreis vom Hersteller zurückforderten. Jedoch lag der Kaufpreis jahrelang beim Automobilkonzern, dieser konnte mit dem Geld wirtschaften, was jedoch nur wegen des Diesel-Betruges möglich war.

"Es handelt sich rechtlich also um eine sogenannte unfreiwillige Kreditgewährung", erläutert Fachmann Struck. Bei Diebstählen gewährt das Gesetz (nach § 849 BGB) dafür sogenannte Deliktszinsen, und diese sind schon ab dem Tag der Wegnahme zu zahlen.

Wichtig ist jetzt: mit dem aktuellen Beschluss kann nun der Deliktszins nach 246 BGB mit 4 % geltend gemacht werden. Dabei wird zwischen Verbrauchern und Unternehmern zum Beispiel für einen Dienstwagen nicht unterschieden.

BGH-Urteil von 2007 als Grundlage

Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift jedoch nicht nur bei Diebstählen, sondern schon seit 2007 auch in Fällen des Betruges angewandt. Der amtliche Leitsatz der Entscheidung (BGH Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06) lautet: "Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen." Und wird begründet mit: "Dem Kläger ist eine Sache entzogen worden. Sache i.S.v. § 849 BGB ist auch Geld."

"Als 2015 mit den VW-Fällen der Dieselskandal begann, hätten die Gerichte also auf diese BGH-Entscheidung von 2007 zurückgreifen und Zinsen ab der Überweisung des Kaufpreises zusprechen müssen", so Rechtsanwalt Struck. Und genau das zeichnet sich erst mit dem aktuellen Hinweisbeschluss des OLG Köln ab.

"Eines liegt auf der Hand: Bei keiner Bank sind so gute Zinsen zu haben. Und Volkswagen schäumt geradezu über die Entscheidung. Anscheinend hat man damit nicht gerechnet und dafür auch keine Rücklagen gebildet. Absolut unverständlich sei der Beschluss des OLG Köln, heißt es bei VW. Nicht ganz so unverständlich ist der Beschluss, wenn man die zwölf Jahre alte Entscheidung des BGH kennt", kommentiert Rechtsanwalt Struck.

Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des OLG Köln verspricht daher nach Einschätzung der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer auch keinen Erfolg für Volkswagen.

Jetzt den Klageweg beschreiten

Was sollten Abgasskandal-Geschädigte jetzt tun?

War es schon bisher ein gutes Geschäft, das Dieselgate-Auto zurückzugeben, so ist es durch den Beschluss des OLG Köln noch besser geworden. Daher gilt: Jetzt klagen und Zinsen ab dem Kaufdatum kassieren.

Als Geschädigter des Abgasskandals sollten Sie Ihre Rechte einfordern und Klage einreichen. Wir unterstützen Sie dabei mit unseren erfahrenen Rechtsanwälten, die seit dem ersten Tag Geschädigte im Abgasskandal vertreten. Der Teamleiter Abgasskandal, Rechtsanwalt Jochen Struck, hat bereits mehr als siebenhundert Dieselgate-Fälle bearbeitet. Er hat sich so zu einem verlässlichen Experten in dieser Spezialmaterie entwickelt, der allen Betroffenen weiterhelfen kann. Nehmen Sie unter der zentralen Telefonnummer 0234/33853-189 Kontakt zu unserem Abgasteam auf. Wir setzen Ihr Recht durch.

 

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