03.03.2016

Erster mündlicher Verhandlungstermin zu einer Klage gegen einen VW-Händler

Am 02.03.2016 hat der erste mündliche Verhandlungstermin zu einer Klage gegen einen VW-Händler stattgefunden. Der aus Bochum stammende Kläger nahm den ebenfalls in Bochum ansässigen Autohändler auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Ingo Streek wies die Parteien darauf hin, dass nach seiner Rechtsauffassung die Abgasvorrichtung zwar einen "Mangel" darstelle, dieser jedoch nicht "erheblich" sei.

Da in manchen Presseberichten der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, VW-Kunden könnten nun generell keine Ansprüche mehr gegen VW un die VW-Händler geltend machen, schaffen wir im folgenden Klarheit:

  1. Es liegt derzeit noch keine Gerichtsentscheidung vor. Auch Richter Ingo Streek hat nur einen Hinweis gegeben, aber kein Urteil gesprochen.
  2. Es ist wahrscheinlich, dass der konkrete Rechtstreit mit einem Vergleich beendet wird.
  3. Bei der Einschätzung des Richters, der Mangel sei nicht „erheblich“ und berechtige daher nicht zum Rücktritt, handelt es sich lediglich um einen vorläufigen Hinweis an die Parteien. Nicht selten ändern Richter ihre Meinung nach Erteilung eines Hinweises noch, weil die Parteien des Rechtsstreits neue Aspekte vortragen.
  4. Das beklagte Autohaus hat von sich aus einen Vergleich angeboten. Daran zeigt sich, dass VW-Händler sich ihrer Sache nicht sicher sind in die oberen Instanzen fürchten.
  5. Der Vergleich soll auf den Ankauf des Fahrzeugs zu einem marktüblichen Preis hinauslaufen, ohne Berücksichtigung des marktüblichen Minderwertes. Wirtschaftlich läuft das auf einen Rücktritt hinaus.
  6. Es gibt in Deutschland 115 Landgerichte. Die Wahrscheinlichkeit, dass alle Landgerichte so entscheiden, wie Richter Ingo Streek es für seine Kammer angedeutet hat, ist verschwindend gering. Selbst eine andere Kammer des LG Bochum kann anders entscheiden.
  7. Richter Ingo Streek selbst hat darauf hingewiesen, dass noch Rechtsmittel in Form von Berufung und Revision zur Verfügung stehen werden, und dass das Oberlandesgericht es vielleicht anders sehen wird als eher. „Wir müssen das hier nicht endgültig entscheiden“, hieß es von seiner Seite.
  8. In dem verhandelten Einzelfall wurde ein einzelner VW-Händler in Anspruch genommen. Richter Ingo Streek weis ausdrücklich darauf hin, dass sich die Sache gegen VW komplett anders darstellt, denn während dem Händler keine persönliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, hat die Volkswagen AG manipuliert und getäuscht.
  9. Das Gericht hatte bei seinem Hinweis nicht berücksichtigt, dass es sich um ein Blue-Motion-Fahrzeug handelte, das besonders umweltfreundlich sein sollte. Diese Kaufmotivation verdeutlichte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung.
  10. Der Wiederverkaufswert eines PKW wird allein vom Markt bestimmt. Derzeit gibt es für diese Art von Fahrzeugen aber keine Käufer, also keinen Markt. Das Fahrzeug ist also wertlos oder nur mit erheblichen Abschlägen zu verkaufen. Das hat das Gericht nicht berücksichtigt, und der Klägervertreter hat dazu in mündlicher Verhandlung vorgetragen.
  11. Richter Ingo Streek geht davon aus, dass der Mangel nicht „erheblich“ sei, weil es derzeit keine Leistungsminderung und keinen Mehrverbrauch gebe. Er machte aber deutlich: Wenn sich nach der Nachbesserung solche Nachteile zeigen, dann liegt ein „erheblicher“ Mangel vor.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer waren bei dem Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Bochum als Prozessbeobachter zugegen. Wir schildern hier unsere rechtliche Einschätzung zu dem konkreten Termin mit Blick auf die Sach- und Rechtslage.

 

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