Das Landgericht Koblenz, das in diesem Fall entschied, sprach dem Kläger die Rücknahme des vom Abgasskandal betroffenen VW Golf Variant IV zu. Er bekommt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungspauschale erstattet. VW behauptete, es sei nicht über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht worden, weil das Abgasrückführungssystem nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems sei. Vielmehr stelle es eine innermotorische Maßnahme dar. Das Gericht betont aber, dass es sich bei der Abschalteinrichtung um einen Mangel handelt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Denn ein Durchschnittskäufer muss mit einer solchen Einrichtung nicht rechnen. Außerdem liegt ein Mangel vor, weil der Kläger mit dem Widerruf der Betriebserlaubnis zu rechnen hat, wenn er sich nicht auf die Nachbesserung des Fahrzeugs einlässt. In dem Zustand ohne Nachbesserung eignet sich das Fahrzeug also nicht für die gewöhnliche Verwendung.
Der Mangel ist auch nicht geringfügig, weil die Kosten der Entwicklung ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Tatsache, dass das Update erst durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt werden musste.
Neben vielen anderen Punkten betont das Landgericht Koblenz, dass der Einsatz einer unzulässigen Abschaltvorrichtung sittenwidrig ist. Es ergibt sich eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus der Zweck-Mittel-Relation, aus dem Ausmaß des schädigenden Verhaltens sowie aus der von VW praktizierten Geschäftsmoral.
Diesen deutlichen Worten des Landgerichts haben wir als Klägervertreter nichts hinzuzufügen!
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