03.11.2017

Bundesweit auf Erfolgskurs: Kanzlei Jordan Fuhr Meyer erneut erfolgreich gegen VW

Mit dem zu Gunsten des Mandanten entschiedenen Urteil des LG Arnsberg gegen einen VW-Händler kann sich die Bochumer Kanzlei erneut über einen Sieg freuen. Und bundesweit eine stetig wachsende Zahl von Urteilen gegen VW im Abgasskandal verzeichnen.

Bochum, 03.11.2017 +++ Mit seiner Entscheidung vom 20.10.2017 hat das Landgericht Arnsberg auf die Klage des Käufers eines Audi Q3 2.0 TDI mit „Schummelsoftware“ einen weiteren VW-Händler verurteilt, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen.

Mangel liegt auf der Hand

Die unzulässige Abschaltvorrichtung begründe einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel, da das Fahrzeug den berechtigten Erwartungen eines Durchschnittskäufers nicht entspreche. Das LG Arnsberg führt (S. 6/14 des Urteils) dazu wörtlich aus: „Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden. Andernfalls wäre die staatliche Regulierung zulässiger Stickoxidausstoßgrenzen – wenn auch nur unter Laborbedingungen – Makulatur.“

Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war entbehrlich. Dem Käufer sei es nämlich unzumutbar gewesen, sich auf eine Nachbesserung mit ungewisser Dauer einzulassen. Nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie hat ein Verkäufer zur Lieferung nur 30 Tage Zeit. Es gebe keinen Grund, ihm bei der Nachbesserung – die in der Regel während kürzerer Frist erfolgen müsse als die ursprüngliche Herstellung – mehr Zeit zu geben. Außerdem sei unsicher gewesen, ob die Nachbesserung überhaupt möglich sein werde.

Wertverlust als Dauerschaden

Daneben berücksichtigt das LG Arnsberg, dass die öffentliche Diskussion des Abgasskandals das Fahrzeug in seinem Wert gemindert haben könne. Dem Wissen darum, ob und welche Mängel an dem Fahrzeug auftreten und auf welche Weise sie behoben worden sind oder werden können, komme ein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Eine solche Einschränkung der Marktgängigkeit durch Ungewissheit mit unbestimmter Dauer müsse niemand hinnehmen.

Zweifelbehaftet: Fahrzeuge betriebsbereit und haftpflichtversichert

Das LG Arnsberg machte auch Zweifel geltend, ob die betroffenen Fahrzeuge betriebsbereit seien. Bloße technische Betriebsbereitschaft reiche dafür nicht. Unerlaubte Veränderungen am Fahrzeug führten zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis kraft Gesetzes und eine Fraglichkeit der künftigen Zulassungsfähigkeit. Es sei dann auch fraglich, ob das Fahrzeug überhaupt noch haftpflichtversichert sei. Auch daraus ergebe sich ein durchaus erheblicher Mangel.

Urteil ist ein grundlegender Erfolg für Verbraucher

Rechtsanwalt Jochen Struck, Leiter des VW-Schadensteams der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer: „Dieses Urteil ist ein grundlegender Erfolg für Verbraucher. Gerade die abschließenden Überlegungen des Gerichts zu Zulassung, Zulassungsfähigkeit und Haftpflichtversicherungsschutz zeigen, dass man auf keinen Fall mit der Betrugssoftware weiter fahren sollte. Zugleich wird dem Verbraucher die Tür zum Rücktritt weit aufgestoßen und dadurch der Rechtssicherheit und dem Verbraucherschutz ein guter Dienst erwiesen. Man sollte dies nutzen und noch vor Verjährungseintritt am 31.12.2017 eine Klage gegen den Verkäufer einreichen. Sonst bleibt man möglicherweise auf einem Auto sitzen, das bei Scheitern der Nachrüstung nur noch Schrottwert hat.“

 

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